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In unseren aktivpunkten bieten wir für Sie Maßnahmen zum Rehabilitationssport (nachfolgend Rehasport) und Funktionstraining an.


Allgemein

Rehasport und Funktionstraining findet immer in Gruppen und unter ärztlicher Aufsicht bzw. mit ärztlicher Verordnung statt. Rehasport dient der allgemeinen Stärkung der Leistungsfähigkeit nach einer Erkrankung (ergänzende Rehabilitation). Funktionstraining ist gezielt auf bestimmte körperliche Funktionsdefizite ausgerichtet.
Die Maßnahmen dauern je nach Erkrankung und Kostenträger sechs Monate bis drei Jahre.


Rehasport - Was ist das?

Zum Rehasport zählen z.B. bewegungstherapeutische Übungen. Sie dienen der Stärkung von Ausdauer, Koordination, Flexibilität, Kraft und psychischer Leistungsfähigkeit. Hierunter fallen u.a. Maßnahmen aus den Bereichen der Gymnastik, Leichtathletik und Schwimmen sowie Bewegungsspiele in Gruppen und spezielle Übungen und Maßnahmen für Herzpatienten.


Funktionstraining - Was ist das?

Funktionstraining umfasst bewegungstherapeutische Übungen in Gruppen. Es wirkt besonders mit den Mitteln der Krankengymnastik und /oder Ergotherapie gezielt auf körperliche Strukturen wie Muskeln, Gelenke, etc. und wird unter Anleitung und Überwachung vor allem durch Krankengymnasten durchgeführt.
Funktionstraining ist immer organorientiert, es dient folglich dem Erhalt von Funktionen, der Beseitigung oder Linderung von Funktionsstörungen sowie dem Hinauszögern von Funktions- verlusten einzelner Organsysteme oder Körperteile. Es ist angezeigt bei z.B. degenerativen und entzündlichen Veränderungen der Bewegungsorgane wie Rheuma und Osteoporose. Als Funktionstraining gelten u.a. Trocken- und / oder Wassergymnastik.
Funktionstraining wird durch den behandelnden Arzt verordnet und von der Krankenkasse zwecks Kostenübernahme genehmigt.


Rechtsgrundlage

Rehasport und Funktionstraining sind ergänzende Leistungen zur Rehabilitation und werden nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB IX in Verbindung mit § 43 SGB V als Sachleistung durch die gesetzlichen Krankenversicherungen, die Rentenversicherung, die Unfallversicherung und unter bestimmten Umständen auch durch die Agentur für Arbeit erbracht.

Folgende Voraussetzungen sind nötig:
- Die Maßnahmen sind ärztlich verordnet.
- Die Verordnung ist von einem Arzt zu erstellen, der das Leiden und dessen Folgen behandelt.
  Sie soll enthalten:
  - Diagnose und gegebenenfalls Nebendiagnosen, so weit diese berücksichtigt werden müssen
    oder Einfluss auf die Verordnungsnotwendigkeit nehmen,
    - Gründe und Ziele, weshalb Rehasport/Funktionstraining erforderlich ist
    - Dauer und Anzahl der wöchentlich notwendigen Übungseinheiten
    - Empfehlung zur Auswahl der geeigneten Sportart
- Übungen werden in Gruppen durchgeführt.
- Es findet eine ärztliche Betreuung statt.
- Ausgefüllter Antrag: Vordruck "Antrag auf Förderung von Rehabilitationssport / Funktions-
  training".

Rehasport und Funktionstraining unterscheiden sich hinsichtlich Einzel- oder Gruppen-krankengymnastik dadurch, dass Krankengymnastik im Rahmen des ärztlichen Budgets als Heilmittel nach dem Heilmittelkatalog verordnet wird, während Rehasport und Funktionstraining nicht in das ärztliche Budget fallen.

Die Durchführung von Rehasport und Funktionstraining wird durch die aktuelle Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining geregelt.


Dauer der Maßnahmen / Verordnungszeitraum

Funktionstraining:
In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Leistungsumfang des Funktionstrainings 12 Monate. Bei schwerer Beeinträchtigung der Beweglichkeit / Mobilität durch chronisch bzw. chronisch progredient verlaufende entzündlich rheumatische Erkrankungen (rheumatoide Arthritis, Morbus Bechterew, Psoriasis-Arthritis), schwere Polyarthrosen, Kollagenosen, Fibromyalgie-Syndrome und Osteoporose beträgt der Leistungsumfang 24 Monate.

Eine längere Leistungsdauer ist nur möglich, wenn die langfristige Durchführung des Übungsprogramms in Eigenverantwortung wegen geistiger oder psychischer Krankheiten / Behinderungen, die selbstgesteuerte Aktivitäten zur Durchführung des Übungsprogramms nicht ermöglichen, nicht oder noch nicht gegeben ist. In diesen Fällen erfolgen die Erst- bzw. ggfs. weitere notwendige Folgeverordnung(en) bei Rehabilitationssport für 120 Übungseinheiten in 36 Monaten, in Herzgruppen für 90 Übungseinheiten in 30 Monaten, bei Funktionstraining für 24 Monate.


Verweigerung der Kostenübernahme

Wenn eine Krankenkasse die Kostenübernahme verweigert, sollte zunächst geprüft werden, ob eventuell die Begründung auf der Verordnung nicht ausreichend dargestellt war oder ob die in der Rahmenvereinbarung festgelegte Verordnungsdauer überschritten wurde. In diesem Fall muss geprüft werden, ob bei den Betroffenen die Motivation zur langfristigen Durchführung des Übungsprogramms in Eigenverantwortung gegeben ist oder diese gegebenenfalls krankheits- und / oder behinderungsbedingt fehlt und eine zusätzliche Bescheinigung für eine längerfristige Verordnung ausgestellt werden muss.